Wenn ein radioaktiver Stoff eine oder mehrere Nebengefahren hat:

a) muss der Stoff gegebenenfalls unter Anwendung der in Teil 2 vorgesehenen und der Art der berwiegenden Nebengefahr entsprechenden Kriterien fr die Verpackungsgruppe der Verpackungsgruppe I, II oder III zugeordnet werden;

b) mssen die Versandstcke mit den Gefahrzetteln bezettelt werden, die den einzelnen, von den Stoffen ausgehenden Nebengefahren entsprechen; entsprechende Grozettel (Placards) mssen in bereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften des Abschnitts 5.3.1 an Gterbefrderungseinheiten angebracht werden;

c) muss fr Zwecke der Dokumentation und der Kennzeichnung des Versandstcks die offizielle Benennung fr die Befrderung mit dem Namen der Bestandteile, die am berwiegendsten fr diese Nebengefahr(en) verantwortlich sind, in Klammern ergnzt werden;

d) mssen im Befrderungspapier die jeder Nebengefahr entsprechende(n) Nummer(n) der Gefahrzettelmuster nach der Nummer der Klasse "7" in Klammern und, sofern eine Verpackungsgruppe zugeordnet ist, die Verpackungsgruppe gem Absatz 5.4.1.1.1 d) angegeben werden.

Fr das Verpacken siehe auch Absatz 4.1.9.1.5. des ADR.
